Filmen erlaubt, Upload verboten
Bayerns Landesamt für Datenschutzaufsicht legt keine Berufung gegen das sogenannte Dashcam-Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach ein. Eine Windschutzscheibenkamera ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Stand: 06.10.2014
Das Ansbacher Verwaltungsgericht hatte Mitte August entschieden, dass es unzulässig sei, mit den Dashcams Aufnahmen zu machen, die später ins Internet auf Youtube oder Facebook gestellt oder Dritten – etwa der Polizei – vermittelt werden. Im konkreten Fall hob das Gericht allerdings ein behördliches Verbot auf. Grund dafür waren formale Fehler im Bescheid des Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Das Landesamt verzichtet dennoch auf eine Berufung. Das Urteil bestätige "wesentliche datenschutzrechtliche Interessen" klar und deutlich.
Weitergabe verletzt Datenschutz
Dashcam-Prozess Frontscheibenkameras weiterhin fragwürdig
Der Kammervorsitzende Alexander Walk hatte während der Anhörung in Ansbach deutlich gemacht: Autofahrer, die Videos mit Dashcams speziell dafür drehten, um sie später im Internet zu veröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstießen gegen das Datenschutzgesetz. Denn die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls.
ADAC kritisiert "Rechtsunsicherheit"
Trotz des inzwischen rechtskräftigen Urteils sei die Rechtslage noch immer unklar, kritisiert der ADAC. So fehle etwa eine Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Aufnahmen. Außerdem sei unklar, was das Urteil für Helmkameras von Motorrad- und Fahrradfahrer bedeute, sagt ADAC-Sprecherin Katja Legner. Hier müsse der Gesetzgeber für Klarheit zu sorgen.
Was ist erlaubt?
Darf ich eine Dashcam benutzen?
Grundsätzlich ja, allerdings gibt es datenschutzrechtliche Einschränkungen. Meist sind auf den Aufnahmen ja andere Verkehrsteilnehmer und amtliche Kennzeichen zu sehen. Wer diese Aufnahmen ins Internet stellt, ohne Personen oder Nummernschilder unkenntlich zu machen, verstößt gegen den Datenschutz. Im Klartext: Wer mit der Dashcam Verstöße anderer aufnehmen und zur Anzeige bringen will, verstößt gegen geltendes Recht.
Was darf ich aufnehmen?
Hier gibt es unterschiedliche Meinungen. Grundsätzlich sind Aufnahmen in landschaftlich schöner Umgebung für private Zwecke auch dann erlaubt, wenn darauf andere Personen oder Nummernschilder zu erkennen sind. Heikel wird es dann, wenn mit der Dashcam das Ziel verfolgt wird, mögliche Unfälle zu dokumentieren und Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile.
Datenschutz kontra Unfallbeweise
Auslöser des sogenannten Dashcam-Verfahrens war die Klage eines Nürnberger Anwalts, der seine Autofahrt mit der Kamera gefilmt hatte. Anschließend stellte er das Videomaterial der Polizei zur Verfügung. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte dem Mann daraufhin den Einsatz der Dashcam untersagt. Die Behörde sieht in der Benutzung einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der Kläger hingegen betont, dass die Aufnahmen lediglich als Beweis im Fall eines Unfalls eingesetzt würden. Personen sind seinen Angaben zufolge auf den Videos nicht zu sehen.
Stichwort: Dashcams
Sogenannte Dashcams – benannt nach dem "Dash", also dem Armaturenbrett, auf denen sie häufig montiert sind – filmen durch die Frontscheibe permanent das Verkehrsgeschehen während der Fahrt. Sie sind besonders bei russischen Autofahrern beliebt, die sich damit vor provozierten Unfällen schützen wollen. In Deutschland wurden die Kameras im Februar 2013 bekannt, als Dashcams Bilder des Meteoriteneinschlags im russischen Tscheljabinsk mitschnitten. Die Videoaufnahmen der Kameras landen auf einer Speicherkarte. Auf einem Computer können die Aufnahmen angesehen werden. Ihr Einsatz ist rechtlich umstritten, da es noch kaum Gerichtsurteile zum Thema gibt.
Datenschützer sehen den Fall kritisch
NavGear Cockpit-Recorder mit 2 Kameras und TFT-Display "MDV-1280.Twin" | Bild: PEARL.GmbH zum Artikel Mini-Videokameras Dashcams: legal oder illegal?
Thomas Kranig, Präsident des Landesamtes für Datenschutz, sieht in den Dashcams eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung: "Es würde dazu führen, dass jeder jeden im Straßenverkehr beobachtet", so Kranig.
Das Problem dabei sei, dass die gefilmten Menschen nichts von der Videoaufzeichnung wüssten. Bisher seien allein in Deutschland Hunderttausende dieser Kameras verkauft worden, sagte ein Verkehrsjurist des ADAC dem Bayerischen Rundfunk.
Bei Verstoß droht Bußgeld
Autofahrer, die Dashcam-Videos ins Internet stellen, müssen mit hohen Bußgeldern rechnen. Darauf hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hingewiesen. In bestimmten Fällen sind den Angaben zufolge bis zu 300.000 Euro fällig.
Das Aktenzeichen des Urteils ist: AN 4 K 13.01634