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Augen auf bei gebraucht Kauf Bronco 300 Moto/ Zylinder oder mehr im Eimer nach 4 Tagen, Sachmägelhaftung

  • spinkie
  • 14. Mai 2011 um 20:30
  • spinkie
    9
    spinkie
    Schüler
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    Beiträge
    81
    • 14. Mai 2011 um 20:30
    • #1

    Hi@all :?:

    gebraucht gekauf nach 4 Tagen am Po, Sachmängelhaftung, Ausschluss der Sachmägelhaftung, bei meiner Bronco. Habe den Verkäufer kontaktiert und wir einigten uns per Telefon das er ein Teil der Kosten über nimmt. Er wollte mir 350€ per Postanweiung erstatten aber bis heute nix. Nächste Woche wird der Zylinder demontiert, da weis ich mehr, was noch so hinüber ist. Der Meister sagte mir 4500 km kommt nicht hin müßte mehr haben, wollte dem Verkäufer nichts unterstellen oder wusste er von dem Schaden??!! nun gut, geschätzte Kosten 700€ wenn noch der Kolben und der Zylinderkopf was ab haben steigen diese. Ich habe ihn heute per Einschreiben die Rücknahme der Quaddel angeboten, habe 14 Tägiges Rückgaberecht auch bei Privat Kauf, Ausschluss der Sachmägelhaftung in Kaufvertrag ist nicht gültig in dem Falle. Da es sein könnte das der Verkäufer mich arglistig getäuscht hat.

    Zitat gefunden im Netz

    Verkehrsrecht


    Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

    Seit 01.01.2002 hat sich das Schuldrecht grundlegend geändert:
    Die Änderungen wurden nötig, um den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, zu genügen. Hervorzuheben ist die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs und die
    Verlängerung der Sachmängelhaftung von 6 Monaten auf 2 Jahre (aber verkürzbar!). Das Kaufrecht wird durch die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs zukünftig in zwei Teile aufgespaltet: Für den Kauf Verbraucher vom Unternehmer werden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung finden, für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw. Privat von Privat kommt das "normale" Kaufrecht zum Tragen. Das neue Kaufrecht findet Anwendung auf Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für bis zum 31.12.2001 geschlossene Verträge gilt grundsätzlich das alte Recht, wenn im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die nachfolgenden Informationen erfolgen auf der Basis
    des neuen Kaufrechts.


    Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagen

    Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag, der unter Recht&Rat-Musterverträge abrufbar ist). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden -
    aufgenommen werden:

    "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

    Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.) Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245). Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.


    ,
    Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer

    Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Dem Käufer eines älteren Kfz obliegt eine besondere Prüfungspflicht, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet (BGH DAR 95, 322).
    Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

    Mangel oder Verschleiß

    Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind gewisse
    Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.
    Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden. Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt.


    Rechtsfolgen der Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel

    - Nacherfüllung:
    Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem
    Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

    - Rücktritt vom Vertrag oder Minderung:
    Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages
    (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des reinen Kaufpreises (nicht also einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet. Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. (da gemäß § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB der § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet). Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

    - Schadenersatz:

    Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz nach § 280 BGB verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Hat da jemand Ahnung von??????????? 8| ?(

    Hier der link mit allen einzelheiten sind nur 10000 Zeichen erlaubt

    http://www.kloth.biz/htm/ht,ver.htm


    MFG Spinkie

  • Italobadboy
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    • 14. Mai 2011 um 21:07
    • #2

    Ohje,

    hatte BGB in der Schule... spezifisch Kaufvertrag/Rücknahme/Widerruf...müsste mich aber noch mal reinlesen.. ist schon ne ganze Ecke her...

    Ich würde zu nem Anwalt gehen.... ich denke du kommst hier mit durch:

    Zitat: " - Rücktritt vom Vertrag oder Minderung:
    Schlägt die Nacherfüllung (er weigert sich ja ofensichtlich zu zahlen zumal er eigentlich sogar die 700 zahlen müsste und nicht nur die 350) fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages
    (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).


    Also ich denke such dir rasch nen Anwalt sonst kommst du nicht weit ... ich drücke dir die Daumen das du an dein Geld kommst

    Gruß
    Italo (der Pate)

    Ich liefer Beton für alle Schuhgrößen..... Kein Fluß ist zu tief... nur der Beton zu schwer :thumbup:

  • Bonn-Jumbo
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    • 14. Mai 2011 um 22:36
    • #3

    Ist mir mal mit einem Autokauf passiert--das ganze ging vor Gericht--hab gewonnen und meine Kohle zurückbekommen

    Dein Verkäufer wird wissen,daß er den Kaufvertrag wandeln muß,

    Wer bietet schon freiwillig eine Kostenbeteidigung an?

    Paß auf,halte die Fristen ein und es sieht gut für dich aus

    Schönen Gruß

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